Robin's Hoss
Robin's Hoss

Sonstiges

Auch hier wird darauf hingewiesen, dass die Betreiberin der Website größtmögliche Sorgfalt bei der Recherche der vorgestellten Fälle vorgenommen hat. Die Übernahme einer Haftung und einer Gewähr erfolgt insbesondere auch wegen der stark verkürzten Darstellung der Fälle nicht. Es ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Es wird auf die Einleitugen zu den anderen Links Bezug genommen.

§ § § § § §

Grundsätzlich ist es so, dass jeder der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Es gilt auch, dass wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, bzw. wer die Verfügungsgewalt über eine Sache besitzt, von der eine Gefahr für andere ausgeht, notwendige und zumutbare Sicherungsmaßnahmen treffen muss. (Allgemeine Verkehrssicherungspflicht).

In dem Fall ging eine Frau mit ihrem Hund in einem Wald auf einem relativ breiten Forstwirtschaftsweg spazieren. Es löste sich von einer Eiche, die etliche Meter nebem dem Weg stand, ein ziemlicher starker Ast, der die Frau am Hinterkopf traf und schwer verletzte. Der Ast war fast 20 Meter lang. Der Durchmesser an der Bruchstelle betrug etwa 23 cm. Die Hundehalterin erlitt eine schwere Hirnschädigung und klagte vor Gericht gegen den Waldbesitzer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Letztendlich hat der Bundesgerichtshof die Klage der Hundehalterin in letzter Instanz abgewiesen. Zwar bestehe eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht für denjenigen, der eine Gefahrenlage in seinem Verwantwortungsbereich fortbestehen läßt, es sei aber auch zu berücksichtigen, dass nicht jeder noch so fernen Gefahr vorgebeugt werden kann. Der Waldbesitzer hätte nicht gegen alle denkbaren Schäden Vorsorge treffen können. Tritt also in solchen seltenen Fällen ein Schaden ein, so muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen.

Vorliegend ist eine sogenannte "waldtypische Gefahr" eingetreten. Das Betreten des Waldes beschieht im Übrigen nach dem Waldgesetz auch auf eigene Gefahr. Mit sogenannten waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher immer rechnen. Dies gilt auch für sonstige Umstände wie Glätte, Steinschlag und verdeckte Löcher oder Hindernisse.

Das Gericht sprach hier von einem entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko.

Ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass die Situation entlang von öffentlichen Straßen etwas anders aussieht. Hier ist der Waldbesitzer sehr wohl verpflichtet, andere Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste zu schützen. Es sind Kontrollen vorzunehmen. Zu unterscheiden ist also, ob ein nicht öffentlicher Weg im Wald oder eine öffentliche Straße durch einen Baumbestand betroffen ist.
Nach oben
 
www.parson-robins-hoss.de
 


In Gedenken an.

Jolly, Illa, Arko, Duncan, Murphy, Timber.

♥ ♥ ♥