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Deutscher Champion (VDH)
Zugelassener Deckrüde im Parson Russell
Terrier Club Deutschland (PRTCD e.V.) |
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Jagdrecht
Neben meiner Leidenschaft für meine Hunde und für die Jagd engagiere ich mich als selbständige
Rechtsanwältin besonders gerne für Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Jagdrecht stehen.
Einzelheiten zu meiner Kanzlei und zu meiner Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin finden Sie
unter dem Link: www.rechtsanwaeltin-reuter.de
Gerade im Zusammenhang mit dem Jagdrecht und auch der Hundezucht ist es für eine juristische Bearbeitung
unabdingbar, dass ein gewisses Hintergrundwissen besteht. Im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit
in meiner Kanzlei stehe ich hier allen Rechtssuchenden gerne und besonders engagiert zur Verfügung.
Pro Bono bin ich auch 1. Vorsitzende des Vereinsgerichtes des PRTCD e.V.
Die nachfolgend beschriebenen Urteile erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ich
habe die Angelegenheiten jeweils ausgiebig recherchiert und sorgfältig bearbeitet. Ich darf jedoch
darauf hinwiesen, dass durch die notwendige verkürzte Darstellung in ähnlich gelagerten Fällen immer
eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Es wird ausdrücklich keine Gewähr für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der nachfolgend dargestellten Rechtsfälle übernommen.
Zukünftig sollen in unregelmäßiger Folge interessante Urteile oder interessante juristische
Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Jagd stehen, hier kurz dargestellt werden.
§ § § § § §
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen hat im Jahre 2013, bestätigt durch das
Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2014, entschieden, dass für den Jäger eine Null-Promille-Grenze gilt. Zugrunde liegt die Vorschrift nach dem Waffengesetz, wonach für die Erteilung und für den Bestand des Jagdscheines eine besondere
Zuverlässigkeit erforderlich ist.
Es lag der folgende Sachverhalt (verkürzt) zugrunde:
Ein Jäger erlegte von einem Hochsitz einen Rehbock. Bei der Polizei ging daraufhin eine Meldung ein, dass im Wald geschossen werde und
Kindergeschrei zu hören sei. Hierdurch wurde ein Polizeieinsatz ausgelöst und es wurde eine Person angetroffen, die behauptete, dass sie
wegen eines dicht an ihr vorbeigeflogenen Geschosses permanentes Ohrenpfeifen habe. Die Person stellte Strafanzeige wegen fahrlässiger
Körperverletzung. Dieses Verfahren endete später mit einem Freispruch für den Jäger.
Im Anschluss daran wurde der Jäger dann auf der Rückfahrt vom Wald von der Polizei angehalten und es wurde eine Alkoholkontrolle bei ihm
durchgeführt. Bei dieser Alkoholkontrolle wurde in der Atemluft ein Wert von 0,47 Promille und später ein Wert von 0,39 Promille festgestellt.
Aufgrund dieser Feststellungen widerrief die zuständige Waffenbehörde die Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit. Der Jäger ging vor Gericht
und machte geltend, dass er lediglich 2 viertel Rotwein und einen Wodka getrunken habe. Zu keinem Zeitpunkt habe er Ausfallerscheinungen gehabt, noch
sei er leichtfertig mit der Waffe umgegangen. In der Vergangenheit sei es nie zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht hatte der Jäger mit seiner Einlassung keinen Erfolg. Die Waffenbesitzkarte wurde wegen Unzuverlässigkeit widerrufen.
Für das Gericht war es unerheblich, ob im konkreten Fall eine Verhaltensbeeinträchtigung vorgelegen hat, oder ob es zu irgendwelchen alkoholbedingten
Auffälligkeiten oder einem Fehlverhalten gekommen ist. Entscheidend war alleine, dass er die Waffe in dem Zustand der Alkoholisierung geführt
hat und mit ihr geschossen hat. Es sei somit von einem unvorsichtigen Waffenumgang auszugehen. Die festgestellte Alkoholkonzentration würde damit die
Annahme rechtfertigen, dass der Jäger auch in Zukunft mit Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß umgehen werde. Es sei auch unerheblich, dass der Jäger
seit Jahrzehnten ohne Beanstandung mit Waffen umgegangen ist.
Dieses Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Für die Jäger bedeutet dies damit eine absolute Null-Promille-Grenze beim Jagen mit der Schusswaffe.Auch auf Drückjagden. Die Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes
hat zur Folge den Widerruf der Waffenbesitzkarte, die Abgabe der Waffen, die Einziehung des Jagdscheines, das Erlöschen
des Jagdpachtvertrages sowie Schadensersatzzahlungen an den Verpächter.
§ § § § § §
Hier soll vorausgeschickt werden, dass die Regelungen betreffend die Wildschäden und Vorbescheide durch die jeweiligen Verwaltungen in den verschiedenen
Ländern unterschiedlich geregelt sind. Es ist also immer entscheidend, in welchem Bundesland sich der Fall zuträgt.
Vorliegend hatte ein Landwirt in Nordrhein Westfalen auf einer großzügigen Fläche Buschbohnen feldmäßig angebaut. Der Landwirt hatte keine Schutzvorrichtungen
gegen Wildschäden errichtet. Es kam zu Wildschäden an den Buschbohnen. Im Vorverfahren kam es nicht zu einer gütlichen Einigung bzw zu einem Vorbescheid,
so dass letztendlich der Landwirt
gegen die Jagdpächter Klage erhob. Der Landwirt machte geltend, dass es sich wegen des feldmäßigen Anbaus nicht um ein Gartengewächs handele, sondern um eine
Feldpflanze und deshalb habe er auch keine Schutzvorrichtungen errichten müssen.
Letztlich gab erst das Oberlandesgericht dem Jagdpächter recht. Es wies die Klage des Landwirtes kostenpflichtig ab, weil es sich trotz des feldmäßigen Anbaus nicht um eine
Feldpflanze, sondern um ein Gartengewächs gehandelt hat. Die Buschbohnen hätten durch Schutzvorrichtungen geschützt werden müssen. Der Anbau der Buschbohnen
erfolgte in einem größeren Umkreis lediglich zu einen Prozentsatz von unter 0,5 Prozent der Gesamtackerfläche. Nicht entscheidend war nach Auffassung des Gerichtes, das in diesem speziellen
Revier der Anteil der Buschbohnen bei über 10 Prozent lag. Trotz des feldmäßigen Anbaus seien die Buschbohnen als Gartengewächse anzusehen, so dass sie nach den gesetzlichen
Vorschriften durch Vorrichtungen hätten geschützt werden müssen.
Letztlich genügt also nicht ein großflächiger feldmäßiger Anbau, um ein Gartengewächs zur Feldpflanze zu machen. Bei der Feldpflanze wären keine Schutzvorrichtungen
erforderlich, bei einem Gartengwächs sehr wohl. Die üblichen Schutzvorschriften ergeben sich auch aus den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
§ § § § § §
Das Amtsgericht Plettenberg hat in einem Urteil vom 15.12.2014 unter Aktenzeichen 1 C 425/13
(Quelle Wild und Hund vom 19.02.2015) festgestellt, dass für Wildschäden am Mais die Jagdpächter
nicht immer zum Schadenersatz verpflichtet sind. Dies ist dann der Fall, wenn der angebaute Mais
vorwiegend zur Stromerzeugung angebaut wurde und der Pächter sich lediglich zum Wildschadenersatz
"an landwirtschaftlich genutzten Flächen" verpflichtet hat. Das Amtsgericht hat festgestellt,
dass die Stromproduktion durch Biogasanlagen eben keine typische landwirtschaftliche Tätigkeit
darstellt, sondern vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit. In diese Richtung geht übrigens auch die
steuerrechtliche Beurteilung. In diesem Fall kann also nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden,
dass mit einer im Pachtvertrag vertraglich übernommenen Verpflichtung auch für diese Schäden
am Biogas-Mais Wildschadenersatz geschuldet wird.
Ob dieses Urteil rechtskräftig geworden ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
Jedoch sollte in jedem Fall ein Jagdpächter prüfen, ob der Mais vorwiegend zur Stromerzeugung
angebaut wurde. Die obige Argumentation stellt zumindest eine deutliche Hilfe bei den Verhandlungen
über Wildschäden dar.
§ § § § § §
Das Amtsgericht Wunsiedel hat kürzlich einen 54 Jahre alten Jäger zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren
auf Bewährung verurteilt, weil dieser in Oberfranken versehentlich bei der Ansitzjagd einen Menschen
erschossen hat.
Das Besondere an dem Fall war, dass sich der Getötete, ein 26 Jahre alter Mann, während der Nacht im
Drogenrausch mitten im Mais bewegt hat. Der Getötete war ein Crystal-Meth Schmuggler und selbst
drogenabhängig. Er hat sich in der Nacht mitten in einem Maisfeld bewegt. Der Jäger hatte zunächst
angegeben, er habe geglaubt, auf ein Wildschwein zu schießen. Später hat er vor Gericht ausgesagt,
der Schuss habe sich versehentlich gelöst.
Das Gericht sah es jedoch als erwiesen an, dass der Jäger einen Kardinalfehler der Jagd begangen habe.
Es sei zwar sehr ungewöhnlich, zu dieser Nachtzeit einen Menschen in der Natur anzutreffen, jedoch
könne dies nicht ausgeschlossen werden. Jeder Mensch habe freien Zugang zur Natur. Dies gelte auch
für Jogger, Pilzsucher etc. oder eben auch für drogenabhängige Schmuggler. Das Gericht sah es wohl
als erwiesen an, dass der Jäger geschossen hat, obwohl er das vermutete Wildschwein im Maisfeld nicht
eindeutig erkannt hat. (Quelle: FAZ vom 21. Februar 2015)
Zum Strafmaß ist festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe auf Bewährung nur dann in Betracht kommt,
wenn diese 2 Jahre nicht übersteigt. Der Jäger hat insoweit trotz eines Tötungsdelikts noch eine
relativ geringe Strafe erhalten. Dies steht vermutlich im Zusammenhang damit, dass hier besondere
Umstände vorlagen. Die Folgen für den Jäger sind jedoch extrem einschneidend. Der Jäger wird
vermutlich nie wieder auf die Jagd gehen (der Jagdschein wird wegen Unzuverlässigkeit widerrufen),
er muss seine Waffen abgeben und verliert seine Jagdpachtfähigkeit. Bei einem Jagdpächter würden
auch noch Schadenersatzansprüche gegenüber der Jagdgenossenschaft im Raum stehen, da der Jagdpachtvertrag
wegen des fehlenden Jagdscheins nichtig wird. Hinzu kommen noch eventuelle Ansprüche der Erben des
Getöteten. Es ist somit extrem wichtig, dass jeder Jäger nur dann schießt, wenn er auch im Dunkeln
absolut sicher sein kann, dass er tatsächlich jagdbares Wild vor sich hat.
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www.parson-robins-hoss.de
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