Robin's Hoss
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Jagdrecht

Neben meiner Leidenschaft für meine Hunde und für die Jagd engagiere ich mich als selbständige Rechtsanwältin besonders gerne für Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Jagdrecht stehen. Einzelheiten zu meiner Kanzlei und zu meiner Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin finden Sie unter dem Link: www.rechtsanwaeltin-reuter.de

Gerade im Zusammenhang mit dem Jagdrecht und auch der Hundezucht ist es für eine juristische Bearbeitung unabdingbar, dass ein gewisses Hintergrundwissen besteht. Im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit in meiner Kanzlei stehe ich hier allen Rechtssuchenden gerne und besonders engagiert zur Verfügung.

Pro Bono bin ich auch 1. Vorsitzende des Vereinsgerichtes des PRTCD e.V.

Die nachfolgend beschriebenen Urteile erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ich habe die Angelegenheiten jeweils ausgiebig recherchiert und sorgfältig bearbeitet. Ich darf jedoch darauf hinwiesen, dass durch die notwendige verkürzte Darstellung in ähnlich gelagerten Fällen immer eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Es wird ausdrücklich keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend dargestellten Rechtsfälle übernommen.

Zukünftig sollen in unregelmäßiger Folge interessante Urteile oder interessante juristische Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Jagd stehen, hier kurz dargestellt werden.

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen hat im Jahre 2013, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2014, entschieden, dass für den Jäger eine Null-Promille-Grenze gilt. Zugrunde liegt die Vorschrift nach dem Waffengesetz, wonach für die Erteilung und für den Bestand des Jagdscheines eine besondere Zuverlässigkeit erforderlich ist. Es lag der folgende Sachverhalt (verkürzt) zugrunde: Ein Jäger erlegte von einem Hochsitz einen Rehbock. Bei der Polizei ging daraufhin eine Meldung ein, dass im Wald geschossen werde und Kindergeschrei zu hören sei. Hierdurch wurde ein Polizeieinsatz ausgelöst und es wurde eine Person angetroffen, die behauptete, dass sie wegen eines dicht an ihr vorbeigeflogenen Geschosses permanentes Ohrenpfeifen habe. Die Person stellte Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dieses Verfahren endete später mit einem Freispruch für den Jäger.

Im Anschluss daran wurde der Jäger dann auf der Rückfahrt vom Wald von der Polizei angehalten und es wurde eine Alkoholkontrolle bei ihm durchgeführt. Bei dieser Alkoholkontrolle wurde in der Atemluft ein Wert von 0,47 Promille und später ein Wert von 0,39 Promille festgestellt. Aufgrund dieser Feststellungen widerrief die zuständige Waffenbehörde die Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit. Der Jäger ging vor Gericht und machte geltend, dass er lediglich 2 viertel Rotwein und einen Wodka getrunken habe. Zu keinem Zeitpunkt habe er Ausfallerscheinungen gehabt, noch sei er leichtfertig mit der Waffe umgegangen. In der Vergangenheit sei es nie zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht hatte der Jäger mit seiner Einlassung keinen Erfolg. Die Waffenbesitzkarte wurde wegen Unzuverlässigkeit widerrufen. Für das Gericht war es unerheblich, ob im konkreten Fall eine Verhaltensbeeinträchtigung vorgelegen hat, oder ob es zu irgendwelchen alkoholbedingten Auffälligkeiten oder einem Fehlverhalten gekommen ist. Entscheidend war alleine, dass er die Waffe in dem Zustand der Alkoholisierung geführt hat und mit ihr geschossen hat. Es sei somit von einem unvorsichtigen Waffenumgang auszugehen. Die festgestellte Alkoholkonzentration würde damit die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger auch in Zukunft mit Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß umgehen werde. Es sei auch unerheblich, dass der Jäger seit Jahrzehnten ohne Beanstandung mit Waffen umgegangen ist.

Dieses Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Für die Jäger bedeutet dies damit eine absolute Null-Promille-Grenze beim Jagen mit der Schusswaffe.Auch auf Drückjagden. Die Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes hat zur Folge den Widerruf der Waffenbesitzkarte, die Abgabe der Waffen, die Einziehung des Jagdscheines, das Erlöschen des Jagdpachtvertrages sowie Schadensersatzzahlungen an den Verpächter.
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Hier soll vorausgeschickt werden, dass die Regelungen betreffend die Wildschäden und Vorbescheide durch die jeweiligen Verwaltungen in den verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt sind. Es ist also immer entscheidend, in welchem Bundesland sich der Fall zuträgt.

Vorliegend hatte ein Landwirt in Nordrhein Westfalen auf einer großzügigen Fläche Buschbohnen feldmäßig angebaut. Der Landwirt hatte keine Schutzvorrichtungen gegen Wildschäden errichtet. Es kam zu Wildschäden an den Buschbohnen. Im Vorverfahren kam es nicht zu einer gütlichen Einigung bzw zu einem Vorbescheid, so dass letztendlich der Landwirt gegen die Jagdpächter Klage erhob. Der Landwirt machte geltend, dass es sich wegen des feldmäßigen Anbaus nicht um ein Gartengewächs handele, sondern um eine Feldpflanze und deshalb habe er auch keine Schutzvorrichtungen errichten müssen.

Letztlich gab erst das Oberlandesgericht dem Jagdpächter recht. Es wies die Klage des Landwirtes kostenpflichtig ab, weil es sich trotz des feldmäßigen Anbaus nicht um eine Feldpflanze, sondern um ein Gartengewächs gehandelt hat. Die Buschbohnen hätten durch Schutzvorrichtungen geschützt werden müssen. Der Anbau der Buschbohnen erfolgte in einem größeren Umkreis lediglich zu einen Prozentsatz von unter 0,5 Prozent der Gesamtackerfläche. Nicht entscheidend war nach Auffassung des Gerichtes, das in diesem speziellen Revier der Anteil der Buschbohnen bei über 10 Prozent lag. Trotz des feldmäßigen Anbaus seien die Buschbohnen als Gartengewächse anzusehen, so dass sie nach den gesetzlichen Vorschriften durch Vorrichtungen hätten geschützt werden müssen.

Letztlich genügt also nicht ein großflächiger feldmäßiger Anbau, um ein Gartengewächs zur Feldpflanze zu machen. Bei der Feldpflanze wären keine Schutzvorrichtungen erforderlich, bei einem Gartengwächs sehr wohl. Die üblichen Schutzvorschriften ergeben sich auch aus den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
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Das Amtsgericht Plettenberg hat in einem Urteil vom 15.12.2014 unter Aktenzeichen 1 C 425/13 (Quelle Wild und Hund vom 19.02.2015) festgestellt, dass für Wildschäden am Mais die Jagdpächter nicht immer zum Schadenersatz verpflichtet sind. Dies ist dann der Fall, wenn der angebaute Mais vorwiegend zur Stromerzeugung angebaut wurde und der Pächter sich lediglich zum Wildschadenersatz "an landwirtschaftlich genutzten Flächen" verpflichtet hat. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Stromproduktion durch Biogasanlagen eben keine typische landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt, sondern vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit. In diese Richtung geht übrigens auch die steuerrechtliche Beurteilung. In diesem Fall kann also nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass mit einer im Pachtvertrag vertraglich übernommenen Verpflichtung auch für diese Schäden am Biogas-Mais Wildschadenersatz geschuldet wird.

Ob dieses Urteil rechtskräftig geworden ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Jedoch sollte in jedem Fall ein Jagdpächter prüfen, ob der Mais vorwiegend zur Stromerzeugung angebaut wurde. Die obige Argumentation stellt zumindest eine deutliche Hilfe bei den Verhandlungen über Wildschäden dar.
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Das Amtsgericht Wunsiedel hat kürzlich einen 54 Jahre alten Jäger zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt, weil dieser in Oberfranken versehentlich bei der Ansitzjagd einen Menschen erschossen hat.

Das Besondere an dem Fall war, dass sich der Getötete, ein 26 Jahre alter Mann, während der Nacht im Drogenrausch mitten im Mais bewegt hat. Der Getötete war ein Crystal-Meth Schmuggler und selbst drogenabhängig. Er hat sich in der Nacht mitten in einem Maisfeld bewegt. Der Jäger hatte zunächst angegeben, er habe geglaubt, auf ein Wildschwein zu schießen. Später hat er vor Gericht ausgesagt, der Schuss habe sich versehentlich gelöst.

Das Gericht sah es jedoch als erwiesen an, dass der Jäger einen Kardinalfehler der Jagd begangen habe. Es sei zwar sehr ungewöhnlich, zu dieser Nachtzeit einen Menschen in der Natur anzutreffen, jedoch könne dies nicht ausgeschlossen werden. Jeder Mensch habe freien Zugang zur Natur. Dies gelte auch für Jogger, Pilzsucher etc. oder eben auch für drogenabhängige Schmuggler. Das Gericht sah es wohl als erwiesen an, dass der Jäger geschossen hat, obwohl er das vermutete Wildschwein im Maisfeld nicht eindeutig erkannt hat. (Quelle: FAZ vom 21. Februar 2015)

Zum Strafmaß ist festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe auf Bewährung nur dann in Betracht kommt, wenn diese 2 Jahre nicht übersteigt. Der Jäger hat insoweit trotz eines Tötungsdelikts noch eine relativ geringe Strafe erhalten. Dies steht vermutlich im Zusammenhang damit, dass hier besondere Umstände vorlagen. Die Folgen für den Jäger sind jedoch extrem einschneidend. Der Jäger wird vermutlich nie wieder auf die Jagd gehen (der Jagdschein wird wegen Unzuverlässigkeit widerrufen), er muss seine Waffen abgeben und verliert seine Jagdpachtfähigkeit. Bei einem Jagdpächter würden auch noch Schadenersatzansprüche gegenüber der Jagdgenossenschaft im Raum stehen, da der Jagdpachtvertrag wegen des fehlenden Jagdscheins nichtig wird. Hinzu kommen noch eventuelle Ansprüche der Erben des Getöteten. Es ist somit extrem wichtig, dass jeder Jäger nur dann schießt, wenn er auch im Dunkeln absolut sicher sein kann, dass er tatsächlich jagdbares Wild vor sich hat.

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In Gedenken an.

Jolly, Illa, Arko, Duncan, Murphy, Timber.

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